Satzung des Landesverbandes der Jugendkunstschulen in Hessen e.V.

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen “Landesverband der Jugendkunstschulen in Hessen e.V.“
1.2 Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein eingetragen.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in Königstein.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere in hessischen Jugendkunstschulen
2.2. Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch
2.2.1 Festlegung der Qualitätskriterien für die Mitgliedschaft im LV-JKS Hessen
2.2.2 Vertretung der Interessen der Jugendkunstschulen gegenüber Politik und Verwaltung
2.2.3 Information der Öffentlichkeit über Tätigkeit und Zielsetzung der Jugendkunstschulen.
2.2.4 Kooperation mit anderen Verbänden und Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit.
2.2.5 Durchführung und Förderung von Projekten wie Ausstellungen, Wettbewerben, Jugendkunstschultagen
2.2.6 Beratung bei Planung und Gründung neuer, sowie beim Ausbau bestehender Jugendkunstschulen.
2.2.7 Förderung des Erfahrungsaustausches in organisatorischen, pädagogischen und methodischen Fragen.
2.2.8 Entwicklung von Fort- und Weiterbildungskonzepten für die Lehr- und Führungskräfte der JKS

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.4 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Vereinsmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens.
3.6 Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 4 Mitglieder

4.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können Jugendkunstschulen sein, die oder deren Träger als gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt und im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Erfüllung der Qualitätskriterien des LV-JKS Hessen. Jede Jugendkunstschule benennt schriftlich ihren stimmberechtigten Vertreter.
4.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme sowie den Ausschluss.
4.3 Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter zu den Organsitzungen.
4.4 Die Mitgliedschaft endet mit Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand), Ausschluss oder Auflösung der Mitgliedsorganisation.
4.5 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein den Verein schädigendes Verhalten vorliegt.
4.6 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der erwünschten Verhandlungspunkte verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
6.2 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gern. § 4.1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist die Stimmberechtigung festzulegen.
6.3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
6.4 Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes und des/der Rechnungsprüfer/in
b) Beratung und Genehmigung des Arbeitsprogramms
c) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
d) Rechnungsprüfungsbericht
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
g) Beschluss über Mitgliedsbeiträge
h) Beschlüsse über Satzungsänderungen
i) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
j) Beschluss über Auflösung des Vereins
k) Einrichtung von Fachgruppen

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorstandsvorsitzenden, dem/der 1. Stellvertreter/in und dem/der 2. Stellvertreterin.
7.2 Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei im Vorstand stimmberechtigte Beisitzer bestimmen.
7.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden bzw. des/der 1. Stellvertreter/in in Abwesenheit des/der Vorstandsvorsitzenden.
7.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7.5 Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.

§ 8 Vertretung

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den/die Vorstandsvorsitzende/n, dem/die 1. Stellvertreter/in und dem/die 2. Stellvertreter/in vertreten. Im Außenverhältnis ist jede/r der Vorgenannten allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt die vorgenannte Reihenfolge, jeweils bei Verhinderung des/der vorher Genannten.

§ 9 Protokolle

Protokolle der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedseinrichtungen spätestens 4 Wochen nach der Versammlung zuzusenden.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischer Einrichtungen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Königstein, 05.06.2013