Satzung des Landesverbandes der Jugendkunstschulen in Hessen e.V.
§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
1.1 |
Der Verein führt den Namen “Landesverband der Jugendkunstschulen in Hessen e.V.“ |
1.2 |
Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein eingetragen. |
1.3 |
Der Verein hat seinen Sitz in Königstein. |
1.4 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck
2.1. |
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere in hessischen Jugendkunstschulen |
2.2. |
Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch |
2.2.1 |
Festlegung der Qualitätskriterien für die Mitgliedschaft im LV-JKS Hessen |
2.2.2 |
Vertretung der Interessen der Jugendkunstschulen gegenüber Politik und Verwaltung |
2.2.3 |
Information der Öffentlichkeit über Tätigkeit und Zielsetzung der Jugendkunstschulen. |
2.2.4 |
Kooperation mit anderen Verbänden und Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit. |
2.2.5 |
Durchführung und Förderung von Projekten wie Ausstellungen, Wettbewerben, Jugendkunstschultagen |
2.2.6 |
Beratung bei Planung und Gründung neuer, sowie beim Ausbau bestehender Jugendkunstschulen. |
2.2.7 |
Förderung des Erfahrungsaustausches in organisatorischen, pädagogischen und methodischen Fragen. |
2.2.8 |
Entwicklung von Fort- und Weiterbildungskonzepten für die Lehr- und Führungskräfte der JKS |
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 |
Der Verein dient mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
3.2 |
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
3.3 |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3.4 |
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
3.5 |
Vereinsmitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens. |
3.6 |
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. |
§ 4 Mitglieder
4.1 |
Ordentliche Mitglieder des Vereins können Jugendkunstschulen sein, die oder deren Träger als gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt und im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes eingetragen sind. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Erfüllung der Qualitätskriterien des LV-JKS Hessen. Jede Jugendkunstschule benennt schriftlich ihren stimmberechtigten Vertreter. |
4.2 |
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme sowie den Ausschluss. |
4.3 |
Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter zu den Organsitzungen. |
4.4 |
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt (schriftlich gegenüber dem Vorstand), Ausschluss oder Auflösung der Mitgliedsorganisation. |
4.5 |
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein den Verein schädigendes Verhalten vorliegt. |
4.6 |
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. |